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Anglerverein Forst-Süd e.V. - Mitglied im Landesanglerverband Brandenburg e.V.

Anglerverein Forst-Süd e.V.
Die nächsten Termine sind:
Arbeitseinsatz am Sonnabend, 23.03.2024
um 08:30 Uhr am Pferdeteich
Vorstandssitzung am Mittwoch, 03.04.2024
um 19:00 Uhr in der Gaststätte "Am Turnplatz"
Arbeitseinsatz am Sonnabend, 20.04.2024
um 08:30 Uhr am Pferdeteich
Achtung: Termine können sich kurzfristig ändern.
Bitte hier öfter nachschauen und Informationen weitergeben!




Sie sind hier: Satzung  (zuletzt aktualisiert: 02. 02. 2022 - 13:49:34)

Satzung des Anglervereins Forst-Süd e.V.

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Forst/Süd e.V. im folgenden 'Anglerverein (AV)' genannt. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 0852 des Amtsgerichtes Cottbus eingetragen.

  2. Der Sitz des AV ist Forst.
  3. Der AV vertritt ausschließlich gemeinnützige Interessen. Er ist Mitglied des Kreisanglerverbandes Forst e.V., dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck, Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
  2. Der AV verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch:
    1. die Ausübung und Förderung des waid- und hegegerechten Angelns
    2. die Ausübung des Casting
    3. die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Behörden, wissenschaftlichen Instituten, Vereinigungen und Verbänden, die sich für die Gestaltung der Landeskultur und Naturschutz einsetzen
    4. die Betätigung seiner Mitglieder im Umwelt-, Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Tierschutz
    5. Hege und Pflege der Fischbestände unter besonderer Beachtung der Arterhaltung und der Wiedereinbürgerung verschollener bzw. abgewanderter Arten
    6. die Pflege und Erhaltung der im und am Gewässer beheimateten Tiere und Pflanzen sowie ihres Biotops, einschließlich der Wiederherstellung desselben
    7. die Durchführung bzw. Unterstützung von Ausbildungsmaßnahmen und Schulungen zum Fischereirecht und weiteren Gesetzen und Verordnungen für seine Mitglieder sowie die Durchführung von Anglerveranstaltungen unter besonderen hegerischen Erfordernissen
    8. die Heranführung der Jugend an das Angeln und die Betätigung in den Schutzprogrammen gemäß Punkt d)
    9. die Unterstützung von Mitgliedern, die sich der Erhaltung und Schaffung von Möglichkeiten zur Ausübung des Angelns in allen seinen Formen einsetzen
    10. die Interessenvertretung seiner Mitglieder gegenüber dem Kreisanglerverband, dem Landesanglerverband, sonstigen Behörden und Institutionen der Stadt bzw. des Kreises und in der öffentlichkeit.

  3. Der AV ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    Mittel des AV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des AV können alle natürlichen Personen werden, die die Satzung des Vereins anerkennen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu erklären. Sie wird, nach Entscheidung des geschäftsführenden Vorstandes, rechtskräftig.
  3. Die fördernde Mitgliedschaft von natürlichen und juristischen Personen ist zulässig. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit sofortiger Wirkung bei Tod eines Mitgliedes
    2. durch schriftliche Erklärung/Kündigung der Mitgliedschaft mit eingeschriebenen Brief an den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von einem Kalendervierteljahr zum 31. Dezember
    3. durch Ausschluss aus dem AV.
Ein Mitglied, das im erheblichem Maß der Satzung, besonders dem Satzungszweck zuwiderhandelt und damit dem AV oder eines seiner Mitglieder in der öffentlichkeit verleumdet oder schädigt bzw. wiederholt gegen Vereinsbeschlüsse verstößt, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem AV ausgeschlossen werden.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder


Die Mitglieder, außer die fördernden Mitglieder, haben im Rahmen des Satzungszweckes das Recht:
  1. auf ideelle Unterstützung in ihren Angelegenheiten soweit diese nicht den Rechten bzw. Interessen anderer Mitglieder entgegenstehen
  2. auf Unterstützung bei Verhandlungen mit Behörden, natürlichen und juristischen Personen
  3. von den Vereinsorganen über neue Bestimmungen zum Fischerei-, Vereins-, Steuerrecht und zum Arten- und Tierschutz Informationen zu erhalten und sich in diesen Fragen beraten zu lassen
  4. die Einrichtungen des AV zu nutzen und an den Mitteln, die der Anglerverein zu Förderzwecken erhält, beteiligt zu werden
  5. die Ausbildungsmöglichkeiten bzw. Vermittlung zur Ausbildung durch die Vereinsorgane zu nutzen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
  1. die Bestimmungen der Gemeinnützigkeit in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten
  2. sich satzungsgemäß zu verhalten, die gefassten Beschlüsse des AV einzuhalten
  3. sich für den Satzungszweck einzusetzen
  4. ihre finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem AV fristgemäß zu erfüllen
  5. den Vorstand nach Kenntnis, über vereinsschädigende Betätigungen bzw. Verstöße anderer Mitglieder gegen die Satzung, zu informieren
  6. kein Rechtsgeschäft, Verhandlungen zu diesem, mit Dritten entgegen den Interessen eines anderen Mitgliedes des AV vorzunehmen, wenn das andere Mitglied vorher sein Interesse bekundet und noch nicht aufgegeben hat.

§ 6
Mitgliedsbeiträge


Der AV erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 7
Organe

  1. Die Organe des AV sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des AV. Seine Beschlüsse sind für alle Organe und Mitglieder des AV bindend.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die jährlich mindestens einmal einzuberufende Mitgliederversammlung beschließt außer über die gestellten Anträge , insbesondere über den Geschäftsbericht, die Wahl und Entlastung des Vorstandes, änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins.
  2. Eine außergewöhnliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Anglervereins erfordert oder wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Viertel der Mitglieder es verlangen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen (Postaufgabedatum) und Bekanntgabe der zu behandelnden Tagesordnung zu berufen.
  4. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufende Mitgliederversammlung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei einem Beschluss, der eine Neuwahl des Vorstandes oder auch die Auflösung des Anglervereins beinhaltet, ist eine %- Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift (Protokoll) anzufertigen.
  5. Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Anglervereins, sowie sie nicht durch den Vorstand wahrgenommen werden. Sie setzt die endgültige Tagesordnung fest und ist insbesondere zuständig für:
    • Durchführung der satzungsgemäßen Wahlen
    • Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung unter Offenlegen der Finanzen
    • Entlasten des Vorstandes
    • Genehmigung des Haushaltsplanes
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
    • Beschlussfassung der eingebrachten Anträge
    • Beschlussfassung über Auflösung des Anglervereins
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Stimmberechtigten geleitet.
  7. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht möglich.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand, gleichzeitig der geschäftsführende Vorstand, setzt sich zusammen aus:
    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem Schatzmeister
  2. Den erweiterten Vorstand bilden:
    • der Schriftführer
    • der Gewässerwart
    • der Jugendwart
    • der Obmann für Angelsport
    • der Obmann für Kultur
    • der Obmann für ZBV
  3. Die Ausübung von Doppel- bzw. Mehrfachfunktionen durch ein Vorstandsmitglied ist möglich. Zur Absicherung der Vorstandsarbeit können weitere Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand kooptiert werden.
  4. den Vertretungsvorstand gemäß §26 BGB bilden:
    • der Vorsitzende
    • der stellvertretende Vorsitzende
    • der Schatzmeister
    Sie vertreten sich gegenseitig und sind alleinvertretungsberechtigt.
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht angenommen.
  6. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Zuwahl eines neuen Vorstandsmitgliedes durch die Mitgliederversammlung.
  7. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung und Ersatz aller nachgewiesenen Auslagen, die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstanden sind.
  8. Vorstandsmitglieder können bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit der ordnungsgemäßen Geschäftsführung mit Beschluss der Mitgliederversammlung von ihrer Funktion entbunden werden.

Die Ausübung von Doppel- bzw. Mehrfachfunktionen durch ein Vorstandsmitglied ist möglich.
Zur Absicherung der Vorstandsarbeit können weitere Vereinsmitglieder in den erweiterten Vorstand kooptiert werden.

§ 10
Bekanntmachungen, Niederschriften


über die Beratungen der Mitgliederversammlungen und des Vereinsvorstandes sind Protokolle anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Zwingend geforderte Beschlüsse sind zu beurkunden.

§ 11
Zuständigkeit bei Streitfällen


Das Verbandsschiedsgericht des KAV Forst e.V. entscheidet auf schriftlichen Antrag bei Meinungsverschiedenheiten:
  1. zwischen Mitgliedern untereinander
  2. zwischen Mitgliedern und dem Vorstand

§ 12
Ausschuss für Steuern und Finanzen

  1. Für die Erledigung von Aufgaben ist ein Ausschuss zu wählen, der als Fachorgan zur Unterstützung des Vorstandes fungiert. In dem Ausschuss muss ein Vorstandsmitglied vertreten sein. Die weiteren Ausschussmitglieder dürfen nicht Vorstandsmitglied, müssen jedoch Mitglied des AV sein.
  2. Der Ausschuss hat vorbereitende, kontrollierende, beratende und ausführende Funktion. Er ist nicht beschluss-, jedoch antragsberechtigt.
  3. Die Arbeit des Ausschusses wird mit Beschluss des Vorstandes geregelt.
  4. Die Mitgliederversammlung wählt 3 Revisoren für eine Wahlperiode. Diesen obliegt es, im Jahr mindestens eine Prüfung durchzuführen und deren Ergebnis der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Sie haben auf der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen bzw. bekannt zu geben, warum dieser Antrag nicht gestellt wird.

§  13
Auflösung


Über die Auflösung des AV oder Wegfall des vereinbarten Vereinszwecks beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Liquidatoren sind zwei unabhängige Personen sowie ein Vorstandsmitglied, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Bei Auflösung des AV oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt nach Abdeckung der Verbindlichkeiten das Vermögen des Vereins an den Landesanglerverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über Vermögensverwendung in diesem Fall dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes gefasst und ausgeführt werden.

§  14
Gerichtsstand


Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Cottbus.

§  15
Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf der ordentlichen Mitgliederversammlung am 09.03.2015 beschlossen und tritt mit Beschlussfassung in Kraft.

Die Satzung vom 10.11.2014 tritt mit Beschlussfassung außer Kraft.

Forst, den 09.03.2015

gez.
Sehm
gez.
Pache
gez.
Rehfeld
Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Schatzmeister
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